ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
(Herausgegeben von der Vereinigung Deutscher Sprecher e.V - Nachdruck verboten.
Verwendung ist nur unseren Mitgliedern vorbehalten. Form und Inhalt der AGB
sind notariell geschützt und unterliegen somit den urheberrechtlichen
Bestimmungen im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland.)
Grundsätzlich gilt:
mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den
Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum
vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen
Konkurrenzausschluss.Totale Exklusivität (z.B. keine andere Werbung des
Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z.B. keine
andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im
Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die
Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform. Im einzelnen:
Industriefilme:
Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen,
Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos etc.. Diese sowie
Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung des Sprechers nicht zu einem anderen
als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem
definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium
veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden.
Fernseh- und Hörfunkbeiträge:
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten,
maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine
einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden
Bedingungen sinngemäß.
Werbe-Layouts (Funk-, TV- und Kinolayouts):
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die
Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layoutstadium
ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus
dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne
Genehmigung ausgestrahlt oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z.B. zu
Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den
Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar
fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines
Layouts.
Reine Werbe-Spots (Funk-, TV- und
Kino-Reinaufnahmen):
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur
Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten
Ausstrahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums, beschränkt auf die BRD
für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Produktionsdatum der
Ausstrahlungsmedien (z.B. Sendekopien). Mit den Ausstrahlungsrechten für die
Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur
Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz
in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der
BRD liegt (z.B. MTV etc.), bzw. für jedes weitere Land (z.B. Österreich,
Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende
Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-) Teile eines
Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk, TV- oder Kinospots, so
wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den
Wechsel von einem zum anderen Medium (z.B. wenn aus einem Funkspot oder Teilen
daraus ein Kinospot wird) und / oder bei der Inanspruchnahme neuer Medien wie
dem Internet, Multimediaanwendungen etc. Entsprechendes gilt für die Produktion
und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk,
öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes oder eines der
neuen Medien ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und
Verbreitung von Videos, CD-ROM und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf
angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich -abhängig von
der Auflagenhöhe -gesonderte Verwertungshonorare fällig. Eine besondere
Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokal- oder
Regionalsender ein: hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das
Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die
Ausstrahlung in einem einzigen lokalen Radiosender ab; gemeint ist hier ein
einzelner Stadtsender oder Lokalsender für einen eng begrenzten Raum in der
Größe eines Landkreises. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die Ausstrahlung
in mehr als einem benachbarten Lokalsender erfolgt und gilt bis zur
Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Bundeslandes. Ein nationaler
Funkspot liegt dann vor, wenn der Spot in mehr als einem einzigen Bundesland
ausgestrahlt wird. Für jedes weitere Land außerhalb der BRD wird ein weiteres
nationales Verwertungsrecht fällig.
Honorare:
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte
Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des
Sprechers, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios
zur Einsichtnahme bereitliegt. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom
Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe
von 40% des individuellen Honorarindex zur Zahlung an den Sprecher fällig; es
sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt
mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher einen
verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie
z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen
muss, nicht einhalten, so haftet er nicht für etwa damit verbundene Kosten des
Auftraggebers.
Das Honorar besteht aus der ausgehandelten bzw. festgelegten Gage zuzüglich der
jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Alle zusätzlichen
gesetzlichen Abgaben – wie z.B. die Künstlersozialabgabe – sind vom Auftraggeber
zu entrichten.
Informationspflicht:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher vor der ersten Ausstrahlung
mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es
im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten
oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen
Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines
bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen
in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er sie dem
Sprecher in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung
nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß
nach, so kann der Sprecher 10 % Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die
Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig
war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem der Sprecher
von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des
Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt
davon unberührt.
Vertragsverletzung:
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder
Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der
Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich, über das
vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber -unbeschadet der
Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars- für jeden
Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des
Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen
Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen. In gleichem Maße haftet der
Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion
beteiligten Dritten verursacht werden.
Haftung:
Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
Geltung der AGB:
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher als vereinbart,
im übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.
Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand:
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz
des Sprechers.
Schlussbestimmung:
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.